Satzung des Tennisclub Destel e.V. 1971

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name und Sitz

§ 2 Zweck des Vereins

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Mitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 6 Ehrenmitglieder

§ 7 Aktive Mitglieder

§ 8 Inaktive Mitglieder

§ 9 Jugendliche Mitglieder

§ 10 Rechte der Mitglieder

§ 11 Pflichten der Mitglieder

§ 12 Mitgliedsbeiträge

§ 13 Erlöschen der Mitgliedschaft

Organe des Vereins

§ 14 Mitgliederversammlungen

§ 15 Der Vorstand

§ 16 Die Kassenprüfer

Allgemeine Schlussabstimmungen

§ 17 Auflösung des Vereins

§ 18 Vermögen des Vereins

§ 19 Geschäftsjahr

§ 20 Haftplicht

§ 21 Datenschutz

Allgemeine Bestimmunen

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rahden den Namen

Tennisclub Destel e.V.

und hat seinen Sitz in Stemwede, Ortsteil Destel, Kreis Minden-Lübbecke.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, insbesondere der Ausübung und Verbreitung des Tennissports zu dienen. Breiten- und Leistungssport sind dabei gleichermaßen zu berücksichtigen.

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied im Westfälischen Tennisverband e.V., Kamen und regelt im Einklang mit dessen Satzung seine Angelegenheiten selbstständig.

§ 4 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem der Vorstand entschieden hat.

Mitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein kann jede unbescholtene Person auf Antrag erwerben.

Für Minderjährige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen ist die Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand. Die Mitgliedschaft ist rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr bezahlt hat.

§ 6 Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um den Tennissport überhaupt erworben haben, ernannt werden. Die Ernennung muss mit mindestens drei Viertel Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag. Sie haben alle Rechte eines Mitglieds.

§ 7 Aktive Mitglieder

Aktive Mitglieder sind solche, die bei Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Sie sind die eigentlichen Träger des Vereins und als solche in alle Ehrenämter des Vereins wählbar.

Sie haben das Recht, die Vereinsgeräte und Plätze zu Übungen zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 8 Inaktive Mitglieder

Inaktive oder unterstützende Mitglieder sind solche Vereinsangehörige, die am Sportbetrieb nicht teilnehmen, im Übrigen aber vollberechtigt und dieser Satzung verpflichtet sind.

Die Eigenschaft eines inaktiven Mitgliedes wird durch die schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erworben.

§ 9 Jugendliche Mitglieder

Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die bei Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie sind in Ehrenämter des Vereins nicht wählbar und haben kein Stimm- und Wahlrecht.

Soweit jugendliche Mitglieder zu Beginn des Geschäftsjahres über 14 Jahre alt sind, können sie Mitgliederversammlungen besuchen. Anträge stellen und an der Erörterung teilnehmen.

§ 10 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt,

a) Durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung teilzunehmen und Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu stellen (s. § 14).

Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben, berechtigt. Sie besitzen uneingeschränktes Stimmrecht und können in alle Ämter gewählt werden.

b) Die Einrichtung des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 11 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet,

a) Satzung und Ordnungen des Vereins sowie die Vereinsbeschlüsse zu befolgen.

b) Nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.

c) Die Gesetze des sportlichen Anstandes und der Sportgemeinschaft zu befolgen.

d) Die sportlichen Einrichtungen fürsorglich zu behandeln und allen Anordnungen des Vorstandes Folge zu leisten. Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind bindend.

e) Den Verein zur Durchführung seiner Zwecke in jeder Weise zu unterstützen.

Die Mitglieder unterwerfen sich in allen aus der Mitgliedschaft erwachsenen Rechtsangelegenheiten den zuständigen Sportgerichten und deren Entscheidung. Sie können für die Beschädigung des Vereinseigentums bei eigenem Verschulden ersatzpflichtig gemacht werden.

§ 12 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beträge für die Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag im Voraus zu zahlen. Eine Aufstellung der jeweils gültigen Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren ist als Anlage beigefügt, sie ist nicht Bestandteil der Satzung.

Der Vorstand kann aus wichtigem Grund Beiträge in einzelnen Fällen stunden oder erlassen. Diese Maßnahmen dürfen jedoch nicht gegen § 2 dieser Satzung verstoßen.

§ 13 Erlöschen der Mitgliedschaft – Ausschließungsgründe

1. Die Mitgliedschaft erlischt

a) Durch Tod

b) Durch Austritt

Der Austritt aus dem Verein kann durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen und zwar nur zum Letzten eines Quartals.

Bei Minderjährigen und bei in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

c) Durch Ausschluss

Die Ausschließung eines Mitglieds kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:

1. Wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt wurden.

2. Wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten – insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung – trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Die Verbindlichkeiten bleiben dabei bestehen,

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Ausgeschlossenen steht die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand

Die Kassenprüfer

§ 14 Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)

1. Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich im 1. Vierteljahr zwecks Beschlussfassung über die in § 14.6 genannten Aufgaben statt. Die Einberufung erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich, unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung, mit einer Einberufungsfrist von 14 Tagen.

2. Der Vorsitzende ist verpflichtet, eine a.o. Mitgliederversammlung anzusetzen, wenn der Vorstand oder mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen eine solche beantragt. Sie muss innerhalb von drei Wochen stattfinden.

3. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens sechs Tage vor der Abhaltung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

4. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur mit der Unterstützung von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zur Beschlussfassung gelangen, ausgenommen die Entscheidung nach § 14.6.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Bei Satzungsänderungen und bei der Ermächtigung des Vorstandes ist die Versammlung nur beschlussfähig, wenn 25 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sind jedoch in einem solchen Fall nicht 25 % der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei Beschlussfassung – außer über Satzungsänderungen – genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Satzungsänderungen, die auf der Tagesordnung stehen müssen, bedürfen zur Annahme einer 2/3 Mehrheit der erschienen Mitglieder.

6. Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

Der Jahreshauptversammlung steht zu:

Wahl der Vorstandmitglieder; Wahl der Kassenprüfer; Genehmigung des Jahresberichtes; des Kassenberichtes; Entlastung des Vorstandes; Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung der Vereins; Genehmigung des Haushaltsplanes –

Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu umfassen:

Festlegung aller Stimmberechtigten –

Rechenschaftsberichte aller Organmitglieder und der Kassenprüfer –

Beschlussfassung über die Entlastung –

Genehmigung des Haushaltsplanes und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr –

Besondere Anträge

7. Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzulegen und vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und des Schriftführers zu unterschreiben. Sie haben, wenn kein Zeitpunkt bestimmt wird, sofort bindende Kraft für den Verein.

§ 15 Der Vorstand – Rechte und Pflichten

1. Der Verein wird durch den Vorstand geleitet. Er setzt sich zusammen aus:

dem 1. Vorsitzenden –

dem 2. Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden –

dem Schriftführer –

dem Kassenwart –

dem 1. Sportwart –

dem 2. Sportwart –

dem Jugendwart –

2. Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende (stellvertretender Vorsitzender) und der Kassenwart. Zwei von Ihnen vertreten den Verein gemeinsam. Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes beschränkt sich bei der Aufnahme von Darlehen auf einen Betrag von EUR 1.000,00. Eine höhere Darlehnsaufnahme bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf zwei Jahre gewählt. Alle Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Wahlen durch Zuruf sind auf Antrag zulässig, wenn nur ein Vorschlag gemacht worden ist bzw. kein Widerspruch erfolgt.

Bei allen Wahlen ist absolute Mehrheit erforderlich, andernfalls findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen mit höchster Stimmzahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Jeder Gewählte kann durch Beschluss von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder seines Amtes enthoben werden.

Zur Sicherung der Kontinuität in der Vereinsführung wird die Wahl auf zwei Jahre verteilt, und zwar werden im Abstand von einem Jahr jeweils der 1. Vorsitzende, der Sportwart und der Kassenwart, und dann der 2. Vorsitzende, der Schriftführer, der Jugendwart und der 2. Sportwart gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtszeit aus, so muss in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl vorgenommen werden. Bis dahin ernennt der Vorstand einen Stellvertreter.

4. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen. Sitzungen des Vorstands finden nach Bedarf statt. Auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes müssen Vorstandssitzungen einberufen werden.

Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5. Nach Schluss des Geschäftsjahres hat der Vorstand einen allgemeinen Jahresbericht, eine Jahresabrechnung und einen Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr der ersten Mitgliederversammlung im neuen Geschäftsjahr vorzulegen.

Der Kassenbericht muss vorher von den beiden Kassenprüfern auf die Richtigkeit hin geprüft werden und unterschrieben sein.

6. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende oder auch in gegenseitiger Unterstützung, vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.

7. Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins, soweit es sich nicht um Kassenangelegenheiten handelt. Er ist verantwortlich für die Sitzungsberichte des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen.

Diese Berichte müssen die gefassten Beschlüsse enthalten und sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Außerdem führt er das Mitgliederverzeichnis.

8. Der Kassenwart verwaltet die Vereinsgeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Seine Unterschriften, soweit sie nicht nur von innerer Bedeutung sind, bedürfen der Gegenzeichnung eines Vorsitzenden. Der Kassenwart ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich und hat über die Kassenführung dem Verein Rechnung zu tragen und den Haushaltsplan in Voranschlag zu bringen.

9. Der 1. Sportwart, in seiner Vertretung der 2. Sportwart, zeichnet für den organisatorischen Teil des Sportlebens verantwortlich, auf Vereins- und höherer Ebene. Er ist für den gesamten Turnierbetrieb auf der Anlage verantwortlich. Dabei wird er vom 2. Sportwart unterstützt.

10. Der Jugendwart hat sämtliche Jugendliche des Vereins zu betreuen und leitet die gesamte Jugendarbeit.

§ 16 Die Kassenprüfer

Die Kassenprüfer (zwei) werden von der Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt.

Mindestens einmal im Jahr haben sie die Kassenführung zu prüfen und deren Bestand im Kassenhauptbuch schriftlich niederzulegen. Sie haben ferner die Jahresabrechnung zu prüfen und bei Richtigkeit zu bescheinigen.

Die Kassenprüfer haben über das Ergebnis ihrer Prüfungen, die sie nur gemeinsam vornehmen dürfen, der Mitgliederversammlung, die über den Haushalt des Vereins und die Entlastung des Vorstandes beschließt, zu berichten.

Allgemeine Schlussbestimmungen

§ 17 Auflösung des Vereins

Eine Beschlussfassung über die Vereinsauflösung kann nur durch eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 75% der Stimmberechtigten anwesend sind, in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die nur mit dieser Tagesordnung einberufen wurde, erfolgen.

Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen eine 2. Versammlung einzuberufen. Sie ist in jedem Fall beschlussfähig.

§ 18 Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Stemwede, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§19 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

§ 20 Haftpflicht

Für die aus dem Spielbetrieb entstandenen Schäden und Sachverluste auf den Tennisplätzen und in den Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.

§ 21 Datenschutz

Die Mitglieder sind damit einverstanden, daß die bei ihrem Eintritt oder später bekanntgegebenen persönlichen Daten im vereinseigenen EDV-System zu den satzungsmäßigen Zwecken des Vereins gespeichert und verwandt werden dürfen. Die Weitergabe an übergeordnete Organisationen (Kreistennisverband, Westfälischer Tennisverband usw.) ist aus sachlichen Gründen ebenfalls zulässig.

Vorstehende Satzung trifft mit dem 1 April 2013 in Kraft.

Stemwede-Destel, den 11.06.2017